AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der OKULA AG
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Verträge zwischen der OKULA
AG (nachfolgend OKULA) und ihrem Auftraggeber, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht anwendbar, sofern sie nicht gesamthaft oder im
Einzelnen von OKULA schriftlich anerkannt worden sind.
2. Umfang der Leistungen
Gegenstand des Vertrages ist die auf der Grundlage der schriftlichen Offerte vereinbarte Leistung am resp. während
den in der Offerte spezifizierten Tagen (nachfolgend Eventveranstaltung). Auftragsänderungen werden nur dann
wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden.
OKULA ist berechtigt, die Ausführung einzelner Verpflichtungen aus dem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
3. Mietobjekt
Sämtliche Immaterialgüterrechte, deren Nutzung- und Bearbeitungsrechte (nachfolgend Rechte) an den von OKULA
für den Auftraggeber geschaffenen Plänen, Konzepten, Modellen, etc. stehen im ausschliesslichen und uneingeschränkten
Eigentum von OKULA. OKULA ist berechtigt, die bei der Vertragserfüllung verwendeten Ideen, Konzepte,
etc., einschliesslich des erworbenen Know-hows, auch anderweitig zu verwenden.
Das Mietobjekt bleibt im Eigentum der OKULA. Die Überlassung zum Gebrauch gibt dem Auftraggeber einzig das
Recht, das Mietobjekt während der Eventveranstaltung selbst zu nutzen. Er darf das Mietobjekt aber weder veräussern,
verpfänden, untervermieten noch sonst wie darüber verfügen.
Beanstandungen betreffend Mängel am Mietobjekt oder die Unvollständigkeit des Mietobjekts sind bei Beginn der
Eventveranstaltung geltend zu machen, ansonsten das Mietobjekt als in einwandfreiem Zustand und vollständig
übergeben gilt. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das Mietobjekt mehrfach eingesetzt wird und bei Beginn der
Eventveranstaltung in der Regel weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen ist. Kleinere Abnützungen und
Abweichungen in der Farbe oder in den Massen gelten daher nicht als Mängel, welche die Tauglichkeit des Mietobjekts
beeinträchtigen.
Retourniert der Auftraggeber das ihm von der OKULA überlassene Mietobjekt nicht rechtzeitig, hat der Auftraggeber
die zusätzliche Mietdauer zum in der Offerte festgehaltenen Preis zu vergüten und sämtliche aufgrund der verspäteten
Rückgabe der OKULA entstehenden Kosten zu tragen. OKULA behält sich diesfalls das Recht vor, das Mietobjekt
jederzeit ohne vorherige Ankündigung auf Kosten des Auftraggebers abzuholen.
Eine vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts berechtigt den Auftraggeber nicht zu einer Reduktion des vereinbarten
Preises.
4. Preis und Zahlungskonditionen
Der Preis und die Zahlungsfristen werden in der Offerte spezifiziert. Zusätzlich zum vereinbarten Preis ist die gesetzlich
geschuldete Mehrwertsteuer zu bezahlen. Erweiterungen der Leistung nach Annahme der Offerte werden dem
Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
Ebenfalls zusätzlich in Rechnung gestellt werden dem Auftraggeber die Kosten für die Reinigung und/oder Reparatur
von verschmutzten oder nicht ordnungsgemäss retournierten Mietgeräte.
OKULA ist berechtigt, ihre Leistung zu verweigern oder sofort (d.h. ohne vorgängige Fristansetzung) vom
Vertrag zurückzutreten, wenn die Bezahlung der Leistung nicht fristgerecht erfolgt.
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber hat dieser die bereits entstandenen Kosten zu bezahlen.
Zusätzlich ist eine pauschalierte Umtriebs Entschädigung in folgender Höhe zu bezahlen:
- Rücktritt über 4 Wochen vor Beginn der Eventveranstaltung oder Projektstart (Aufbaudatum): 50 %
des vereinbarten Preises
- Rücktritt innert weniger als 4 Wochen vor Beginn der Eventveranstaltung oder Projektstart
(Aufbaudatum): 70 % des vereinbarten Preises
- Rücktritt innert weniger als 1 Wochen vor Beginn der Eventveranstaltung oder Projektstart
(Aufbaudatum): 90 % des vereinbarten Preises
- Rücktritt am Tag des Beginns der Eventveranstaltung (Aufbau): 100 % des vereinbarten Preises
5. Pflichten des Auftraggebers
Das Mietobjekt ist sorgfältig, sachgemäss und gemäss den Instruktionen der OKULA zu behandeln. Jede Veränderung
des Mietobjekts sowie das Abdecken oder Entfernen des Firmenlogos von OKULA sind untersagt. Das Mietobjekt darf
nur in geschlossenen Fahrzeugen transportiert werden. Während der Eventveranstaltung auftretende Defekte dürfen,
nur von OKULA selbst oder von OKULA beauftragten Personen, auf Kosten des Auftraggebers behoben werden. Die
Mietobjekte müssen bei der Rückgabe sauber und funktionstüchtig sein. Allfällig entstandene Mängel und Defekte sind
vom Auftraggeber umgehend OKULA zu melden.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, gemietete Geräte über einen Fehlstromschutzschalter zu betreiben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass die in der NIN 7.11.6 festgehaltenen eidgenössischen
Vorschriften eingehalten werden. Zu beachten ist insbesondere, dass alle temporär errichteten elektrischen Anlagen
nach jeder Montage geprüft werden müssen. Es sind nach Art. 24 NIV zwei Prüfungen durchzuführen: Eine
baubegleitende Erstprüfung und eine Schlusskontrolle/Abnahmekontrolle. Diese Prüfungen sind schriftlich
festzuhalten. Eine Schlusskontrolle muss nach Art. 24 NIV von einem Kontrollorgan durchgeführt werden.
6. Haftung
Während der Eventveranstaltung lehnt OKULA jede Haftung im Zusammenhang mit dem Mietobjekt ab. Das Mietobjekt
wird auf Gefahr des Auftraggebers transportiert, gelagert und betrieben. Die Versicherung sowie das Einholen der
erforderlichen Bewilligungen sind von Auftraggeber sicherzustellen. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen und
Verluste des Mietobjekts.
Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die OKULA oder Dritten aufgrund nicht bestimmungs- oder
unsachgemässem Gebrauch des Mietobjekts entstehen. Bei Verwendung des Mietobjekts im Open-Air-Bereich haftet
der Auftraggeber vollumfänglich für alle Schäden, insbesondere durch Umwelteinflüsse verursachte Schäden oder
Diebstähle. Der Auftraggeber haftet auch für Folgeschäden, die durch Schäden am Mietobjekt entstehen.
Allfällige während der Eventveranstaltung auftretenden Defekte können nicht ausgeschlossen werden. OKULA bemüht
sich in solchen Fällen und bei Unvollständigkeit des Mietobjekts im Zeitpunkt des Beginns der Eventveranstaltung, für
einen raschmöglichen Ersatz des Mietobjekts zu sorgen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schadenersatz
aufgrund einer allenfalls entstehenden Wartedauer auf das Ersatzmietobjekt oder bis zur Reparatur des Mietobjekts.
Minderung oder Wandelung des Vertrages werden ausdrücklich ausgeschlossen.
OKULA steht für die sorgfältige Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung ein und haftet für damit im Zusammenhang
stehende direkte Schäden, die sie oder von ihr beauftragte Dritte absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Im
Übrigen wird jegliche Haftung von OKULA sowohl für Sach- und Vermögensschäden als auch für Personenschäden
im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Insbesondere kann OKULA nicht für während der Eventveranstaltung
auftretende Betriebsstörungen oder Mängel sowie daraus resultierende Folgeschäden oder entgangene
Gewinne belangt werden.
7. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein
oder werden, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
8. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Auf sämtliche Vereinbarungen zwischen OKULA und dem Auftraggeber kommt materielles Schweizer Recht, unter
Ausschluss von Kollisionsnormen und Staatsverträgen, zur Anwendung.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen
zwischen OKULA und dem Auftraggeber ist der Sitz der OKULA AG.
Version Februar 2022